Bei einer Verlobung geben sich zwei sich liebende Lebenspartner das Versprechen, in naher Zukunft zu heiraten. In der Regel heiratet anschließend das Paar im Laufe des Jahres. Sie drücken damit schon vor der Trauung ihre tief verwurzelte Liebe aus.

Glückwunsch

Wir wünschen euch, dass eure Liebe auf ewig bestehen bleibt!

Glückwunsch

Euer Glück ist immer auch mein Glück - alle guten Wünsche zu eurer Verlobung!

Glückwunsch

Gratulation zur Verlobung! Ich freue mich darauf mit euch dieses neue Kapitel zu feiern.

Spruch

Lange verliebt, jetzt verlobt und in Kürze schon verheiratet.

Spruch

Möge Gott euren gemeinsamen Weg segnen!

Spruch

O, dass sie ewig grünen bliebe, die schöne Zeit der jungen Liebe. - Friedrich von Schiller

Die Verlobung stellt somit eine Vorstufe zur Hochzeit dar. Hierbei ist es wichtig, dass sich die Glücklichen aus freien Stücken verloben. Eine Zwangsverlobung, bei der die Eltern entscheiden, wen und wann der Sohn oder die Tochter ein Eheversprechen geben, ist hierzulande, ähnlich wie bei einer Zwangsehe, verboten.

Mehr als nur ein Versprechen

Auch wenn sie etwas aus der Mode gefallen scheint, ist sie dennoch bei jedem bekannt. Was viele nicht wissen, ist, dass die Verlobung kein leeres Versprechen darstellt, sondern gewisse rechtliche Schritte nach sich zieht. Verliebte sind sprichwörtlich vor Freude blind. Doch hier ist es ratsam, eben wegen der rechtlichen Konsequenzen, sich mit den Folgen einer Verlobung im Vorfeld auseinanderzusetzen. Selbstverständlich gehen Verliebte davon aus, dass die Liebe für immer hält und die in Sichtweite gerückte Hochzeit der schönste Tag ihres Lebens wird.

Doch hier gilt wieder der oft zitierte Leitspruch: Vorsicht ist besser als Nachsicht!

Wer sich davor intensiv erkundigt hat und sich gründlich überlegt hat, diesen Schritt zu wagen, dem ersparen sich möglicherweise hitzige Auseinandersetzungen. Falls sich ein Partner bei dieser Entscheidung nicht sicher ist, sollte er nicht unter Druck gebracht werden. Hier wäre es vielleicht besser, es dabei zu belassen und ihn ein anderes Mal wieder zu fragen.

Der Rahmen um die Verlobung

Eine feste Voraussetzung für die spätere Trauung stellt die Verlobung nicht dar. Es kann auch ohne ihr geheiratet werden. Wen man einladen möchte, ist völlig dem Paar überlassen. Ob überhaupt Zeugen erwünscht sind und ob eine gewisse Zeremonie stattfinden soll, liegt ebenfalls in ihren Händen. In den meisten Fällen feiert das glückliche Paar mit Verwandten und den besten Freunden.

Genau so gut kann eine Verlobung auch in herzlicher Zweisamkeit ohne Gäste stattfinden. Die Entscheidung darf das glückliche Paar selbst treffen. Ein schöner Brauch ist das gegenseitige überreichen von Verlobungsringe, wobei dies nicht zwangsläufig erforderlich ist. Wem der verliebte Blick in die Augen des Partners genügt und kein Ring als Liebesbeweis möchte, kann ihn ohne weiteres weglassen.

Seit 2005 ist eine Verlobung unter gleichgeschlechtlichen Paaren ebenso, mit den gleichen Voraussetzungen möglich. Diese Voraussetzungen werden nachfolgend weiter behandelt

Voraussetzungen

Für eine Verlobung gelten ähnliche Voraussetzungen wie für eine Hochzeit. Das Paar muss sich über die Bedeutung der Verlobung im Klaren und volljährig sein. Eine Trauung von unter 18 Jährigen ist frühestens mit 16 möglich. Hierbei ist dann jedoch die Zustimmung der Eltern erforderlich.

Ein Paar, das bereits verlobt bzw. verheiratet ist, oder das untereinander in einem verwandtschaftlichen Verhältnis steht, kann sich nicht verloben. So können sich zum Beispiel Geschwister kein Heiratsversprechen geben, da dies in Deutschland verboten ist.

Warum aus der Mode gefallen?

Hierzu ist es ratsam die Vergangenheit Revue passieren zu lassen. Früher verlobten Paare sich, um sich noch besser kennenzulernen und die Familien miteinander bekannt zu machen. In heutiger Zeit ist dies meist nicht mehr nötig, da jeder mit Hilfe sozialer Netzwerke ständig in Kontakt bleiben kann und leichter mit Fremden Kontakt aufnehmen kann. Wo früher ein Liebesbrief fein säuberlich in größter Aufregung verfasst, verschickt und zugestellt werden mussten, vergingen mehrere Tage. Eine kurze Message per Smartphone ist im Vergleich dazu in Sekundenschnelle abgeschickt und angekommen.

Dadurch ist die Welt näher zusammengerückt und umgangssprachlich kleiner geworden.

Ein weiterer Grund, weshalb Verlobungen nicht mehr so gefragt sind wie in vergangenen Zeiten, ist auch, dass die Hochzeit ein einmaliges Ereignis sein soll. Dazu wollen sie keine Verlobung, also Hochzeit im Kleinformat. Für viele würde eine Verlobung somit einem Probedurchlauf für die Trauung gleichkommen.

Geschichte der Verlobung

Wer glaubt, die Verlobung sei eine neumodische Erfindung, liegt falsch. Bereits in der Bibel im alten Testament kann die besondere Bedeutung der Verlobung nachgelesen werden. (5. Mose 22 ff.)

Demzufolge war es bereits vor tausenden Jahren üblich, dem Partner eine gewisse Zeit vor der Trauung ein Heiratsversprechen mitzugeben.

Die Entlobung / der Rücktritt

Im rechtlichen Sinne handelt es sich bei der Verlobung um einen Vertrag ohne bindende Wirkung.

Es darf somit nicht auf die Einhaltung des Eheversprechens geklagt werden, wenn es sich der Partner anders überlegt hat und nicht vor den Traualtar schreiten möchte. In solch einem Fall ist bei einer einvernehmlichen Aufhebung des Heiratsversprechens die Rede. Denn meist ist nach der Verlobung die Planung für die Hochzeit bereits im vollen Gange und keiner möchte sich vor dem schönsten Tag von seiner Traumpartner trennen. Eine Entlobung ist somit die Ausnahme. Ein Rücktritt wird eine einseitige Aufhebung bezeichnet.

Die Entlobung oder der Rücktritt vom Verlobungsversprechen ist, im Vergleich zur Scheidung nach begangener Eheschließung, wesentlich einfacher und ohne Hürden zu meistern.

Rechte und Pflichten

Wie schon bereits erwähnt entstehen durch das Heiratsversprechen, oder besser gesagt durch den Rücktritt von der Verlobung, verschiedene Rechte und Pflichten. Bei einer zu wünschenden Partnerschaft, in der die Verlobung fortbesteht, ergeben sich lediglich vor Gericht seit dem Heiratsversprechen Rechtsänderungen. Hierbei kann ein Verlobter vom Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch nehmen, das er vor der Verlobung nicht hatte. Steuerlich und erbrechtlich gesehen, ergeben sich durch die Verlobung jedoch keine Änderungen.

Kommt es hingegen zum einseitigen Rücktritt, ist der Zurücktretende eventuell zu Schadensersatzzahlungen verpflichtet. Sind aufgrund der bevorstehenden Trauung Kosten entstanden, können diese an den Zurücktretende übertragen werden. Ein weiterer Schadensersatzanspruch kann vorliegen, wenn der eine Partner seinen Beruf gekündigt hat, aufgrund der geplanten gemeinsamen Zukunft. Jedoch wird dieses Recht auf angemessene Kosten beschränkt, damit keine überzogenen Forderungen entstehen, um dem anderen eine auszuwischen oder seinen eigenen Lebensstil stark zu verbessern.

Hier darf nicht der Eindruck entstehen, dass auf jeden Fall Schadensersatzforderungen beklagt werden. Dies muss dann im entsprechenden Fall genauer begutachtet werden.